Statuten
Art. 1 Name/ Sitz
Unter dem Namen «musica sacra rain» besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. des
Schweizerischen Zivilgesetzbuches mit Sitz in Rain.
Art. 2 Zweck
Organisation von Konzerten in verschiedenen Besetzungen und Stilrichtungen, wo
möglich unter Einbezug der Orgel, in der Pfarrkirche St. Jakobus in Rain.
Art. 3 Vereinsjahr
Das Vereinsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember.
II. Mitgliedschaft und Mittel
Art. 4 Mitgliedschaft
Der Verein kennt folgende Mitgliedschaften:
a) Aktivmitglieder
b) Ehrenmitglieder
c) Gönner bzw. Freunde von musica sacra
Art. 5 Aktivmitglieder
1 Aktivmitglied kann jede Person werden, die die statutarischen Vereinsziele mitträgt
und den jährlichen Mitgliederbeitrag leistet, dessen Höhe durch die
Generalversammlung festgelegt wird.
2 Die Aktivmitglieder setzen sich nach ihren Möglichkeiten für die Interessen von musica
sacra ein.
3 Neue Aktivmitglieder werden durch Beschluss des Vorstands aufgenommen.
4 Ein Austritt aus dem Verein auf die nächste Generalversammlung hin ist dem Vorstand
spätestens 14 Tage vor der Generalversammlung schriftlich anzuzeigen.
5 Mitglieder, die in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstossen, können
auf Antrag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden.
Art. 6 Ehrenmitglieder
1 Personen, welche sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben,
können auf Antrag des Vorstandes von der Generalversammlung zu Ehrenmitgliedern
ernannt werden.
2 Ehrenmitglieder sind vom Jahresbeitrag befreit.
Art. 7 Gönnermitglieder bzw. Freunde von musica sacra
1 Wer den Verein regelmässig finanziell oder materiell unterstützt, kann auf Antrag des
Vorstands von der Generalversammlung zum Gönnermitglied bzw. Freund von musica
sacra ernannt werden.
2 Die Bedingungen für eine Gönnerschaft werden vom Vorstand festgelegt.
3 Gönnermitglieder haben kein Stimmrecht, werden aber regelmässig über die
Aktivitäten des Vereins informiert.
Art. 8 Mittel
Die finanziellen Mittel setzen sich zusammen aus:
a) Erlösen aus Konzerten und Veranstaltungen
b) Jahresbeiträgen der Aktivmitglieder
c) Beiträgen der Gönnermitglieder bzw. Freunde von musica sacra
d) Beiträgen der Sponsoren
e) Beiträgen der politischen Gemeinde
f) Beiträgen der Kirchgemeinde
g) Vermächtnissen und Schenkungen
h) Zinsen des Vereinsvermögens
III. Organisation
Art. 9 Organe
Die Organe des Vereins sind:
a) Generalversammlung
b) Vorstand
c) Revisorat
Art. 10 Generalversammlung
1 Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie wird ordentlicher
Weise einmal jährlich im ersten Quartal des Vereinsjahres durch den Vorstand
einberufen.
2 Die Einladung zur Generalversammlung ist den Mitgliedern schriftlich, unter Angabe
der Traktanden, mindestens drei Wochen vor dem Versammlungstermin zuzustellen.
3 Eine ausserordentliche Generalversammlung wird durch den Vorstand einberufen,
oder wenn dies 1/5 der Mitglieder schriftlich beim Vorstand verlangen.
4 Die Generalversammlung wird vom Präsidenten geleitet.
5 Aufgaben und Pflichten der Generalversammlung:
a) Erlass und Abänderung der Statuten
b) Genehmigung des Protokolls der letzten Generalversammlung
c) Genehmigung des Jahresberichts des Präsidenten
d) Genehmigung der Rechnungsablage und des Mitgliederbeitrags
e) Entlastung des Vorstands
f) Wahl des Vorstands, des Präsidenten und der Rechnungskommission
g) Beschlussfassung über Anträge des Vorstands
h) Ehrungen
6 Die Versammlungsbeschlüsse werden mit Mehrheit der Stimmen der anwesenden
Mitglieder gefasst.
7 Beschlussfassung und Wahlen erfolgen offen, falls nicht mindestens 1/5 der
Anwesenden geheime Stimmabgabe verlangt.
8 Anträge von Mitgliedern sind 14 Tage vor der Generalversammlung schriftlich an den
Vorstand einzureichen.
9 Rücktritte von Funktionen und Ämtern sind spätestens 30 Tage vor der
Generalversammlung dem Präsidenten schriftlich einzureichen.
Art. 11 Vorstand
1 Der Vorstand besteht aus 5–7 Mitgliedern, die die folgen Funktionen ausüben:
a) Präsident oder Präsidentin
b) Kassier oder Kassierin
c) Aktuar oder Aktuarin
d) Musikalische Fachperson
e) Kirchliche Fachperson
f) PR-Verantwortlicher oder -Verantwortliche
g) Künstlerischer Betreuer oder Betreuerin
h) Vorstandsmitglied ohne Spezialfunktion
Es können mehrere Aufgaben durch eine Person ausgeübt werden.
2 Der Vorstand wird an der Generalversammlung für 2 Jahre gewählt.
3 Alle ungeraden Jahre sind Wahljahre.
4 Der Vorstand versammelt sich auf Einladung seines Präsidenten mit Angabe der
Traktanden, Ort und Zeit, so oft es die Geschäfte erfordern.
5 Die Einberufung hat mindestens 8 Tage vor der Sitzung zu erfolgen oder kann in
gegenseitigem Einverständnis auch kurzfristig stattfinden.
6 Zur Beschlussfassung ist die Anwesenheit von mindestens 3 Vorstandsmitgliedern
erforderlich.
7 Aufgaben und Pflichten des Vorstands:
a) Beschlussfassung in allen Vereinsangelegenheiten, die nicht ausdrücklich der
Generalversammlung übertragen sind. Er ist verantwortlich für die gesamte
Geschäftsführung und die Wahrnehmung der Interessen des Vereins.
b) Vollzug der Vereinsbeschlüsse.
c) Der Präsident leitet den Verein und vertritt ihn nach außen. Er leitet die
Versammlungen der Mitglieder und die Sitzungen des Vorstandes.
d) Die rechtsverbindliche Unterschrift für den Verein erfolgt kollektiv durch den
Präsidenten und den Kassier oder mit einem anderen Vorstandsmitglied.
e) Einberufung der Generalversammlung.
f) Die auf den 31. Dezember abzuschließende Rechnung ist vom Kassier 30 Tage vor
der Generalversammlung dem Vereins-Präsidenten zuhanden des Revisorats
abzugeben.
g) Für die übrigen Aufgaben und Pflichten des Vorstandes kann ein Pflichtenheft
erstellt werden.
Art. 12 Revisorat
1 Die Generalversammlung wählt auf die Dauer von 2 Jahren zwei Revisoren oder
Revisorinnen.
2 Diese prüfen und begutachten die Buchführung, Belege und Kassabestand und
unterbreiten der Generalversammlung Bericht und Antrag zur Jahresrechnung und zur
Entlastung des Vorstands.
IV. Schlussbestimmungen
Art. 13 Auflösung des Vereins
1 Die Auflösung des Vereins kann nur von der Generalversammlung nach vorheriger
Traktandierung beschlossen werden.
2 Der Beschluss zur Auflösung erfordert ein qualifiziertes Mehr von 3/5 der Anwesenden
Mitglieder.
3 Das Vereinsvermögen wird im Falle der Auflösung des Vereins zugunsten der Pfarrei
Rain für jugendliche Musizierende bei kirchlichen Veranstaltungen oder
Gottesdiensten zur Verfügung gestellt.
Art. 14 Haftung
Die Haftung des Vereins beschränkt sich auf das Vereinsvermögen.
Diese Statuten ersetzen die Version vom 22. März 1999 sowie die Anpassungen
anlässlich der Generalversammlung vom 21. Januar 2009.
Rain, den 18. März 2022